Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.
Kreisvereinigung Düren
Arnoldsweiler Str. 16a
52351 Düren
Tel.: 02421 / 2770420
Fax: 02421 / 2770448
E-Mail: info@lebenshilfe-dueren.de
Web: http://www.lebenshilfe-dueren.de

Satzung

Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V.
Kreisvereinigung Düren

Präämbel:
Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der weiblichen und männlichen Form entsprechend.

§ 1    Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    "Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Kreisvereinigung Düren".
    Er ist ein Verein von Eltern und Freunden von Menschen mit geistiger Behinderung.

  2. Sitz des Vereins ist Düren. Der Verein ist der Lebenshilfe, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und der Lebenshilfe, Bundesvereinigung Marburg e.V. angeschlossen.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.

§ 2    Aufgabe und Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von hilfsbedürftigen Personen, insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung, sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflegen. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung und Förderung von Frühberatungs- und Frühförderungsstellen, inklusiven und heilpädagogischen Kindertagesstätten, Förderschulen, Werkstätten für Behinderte, Wohnheimen und Erholungsheimen, Weiterbildung, ambulanter Dienste und anderer inklusionsfördernder Einrichtungen.

  2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit Behinderung werben. Er plant zu diesem Zweck u.a. die Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Aufklärungsschriften.

  3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

§ 3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben kommen aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt ist
  2. Geld- und Sachspenden
  3. Subventionen
  4. Erträgnissen aus Sammlungen und Werbeaktionen
  5. sonstigen Zuwendungen.

§ 5   Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder und Förderer des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

  2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. schriftliche Austrittserklärung,
    2. Ausschluss durch den Vorstand; gegen den Ausschluss kann binnen einer Woche seit Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu entscheiden hat.
    3. Tod.

§ 6   Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der besondere Vertreter nach § 30 BGB (Geschäftsführung)
  4. der Beirat
  5. die Arbeitsausschüsse

§ 7   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt, mindestens aber einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben wird. Wahlen zum Vorstand erfolgen für den Vorsitzenden, seine Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister in Einzelwahl. Gewählt sind die Kandidaten, die die relative Stimmenmehrheit auf sich vereinen.

  3. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen der Bestätigung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist auch zu jeder Änderung des Zweckes des Vereins erforderlich.

§ 8   Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes, welcher zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, besteht aus mindestens fünf Personen:

    • dem Vorsitzenden
    • seinen beiden Stellvertretern,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer
    • sowie ggf. zwei bzw. vier Beisitzern.
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  2. Zur Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

  3. Bei Ausfall eines Mitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

  4. Hauptamtliche Mitarbeiter der Lebenshilfe e.V. Düren sowie der Rurtalwerkstätten gGmbH, Lebenshilfe Düren, dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

  5. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einer Geschäftsführung (nach § 30 BGB) übertragen, die insoweit auch den Verein vertreten kann. Die Zuständigkeiten für den Vorstand und die Geschäftsführung sind durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes festzulegen.

§ 9   Beirat

Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege von Kontakten mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen ist dem Vorstand ein Beirat beigeordnet. Dieser Beirat wird durch den Vorstand berufen und nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen.

§ 10   Arbeitsausschüsse

Zur Klärung wichtiger Fragen, die besondere Vorarbeiten erfordern, kann der Vorstand Arbeitsausschüsse einrichten.

§ 11   Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäfts- und Beratungsstelle einrichten.

§ 12   Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Lebenshilfe Düren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

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