Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V.
Kreisvereinigung Düren
Arnoldsweiler Str. 16a
52351 Düren
Tel.: 02421 / 2770420
Fax: 02421 / 2770448
E-Mail: info@lebenshilfe-dueren.de
Web: http://www.lebenshilfe-dueren.de

Satzung

Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung

e.V. Kreisvereinigung Düren

Satzung

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Kreisvereinigung Düren".
     
  2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Behinderung, Eltern, Angehörigen, Sorge- und Betreuungsberechtigten sowie von Freunden und Förderern.
     
  3. Der Sitz des Vereins ist Düren. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
     
  4. Der Verein ist als anerkannter gemeinnütziger Verein Teil der freien Wohlfahrtspflege.
     
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 AUFGABEN UND ZWECKE

  1. Aufgaben und Zwecke des Vereins sind die Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung und ihren Angehörigen, sowie die Stärkung von Inklusion und des Wohlfahrtswesens.
     
  2. Die Satzungszwecke werden u.a. verwirklicht durch die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen sowie Kinder­ und Jugendliche bedeuten. Hierzu gehören insbesondere die Errichtung und/oder der Betrieb bzw. die Bereitstellung von
     
  3.  
    1. Frühkindlicher Förderung und Bildung, unter anderem Frühberatung und Frühförderstellen, heilpädagogische Leistungen, Kindertagesstätten, Familienzentren,
    2. Teilhabe und Bildung, unter anderem Einrichtungen der Jugendhilfe und der Familienhilfe aller Art und für alle Altersstufen, wie in den Bereichen Bildung, Freizeit und Soziales, Schulbegleitungen, Betreuung im Offenen Ganztag, Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche, Unterstützungsangeboten für Familien, Freizeitangeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen bzw. tagesstrukturierenden Maßnahmen, Beratungs- und Bildungsangeboten, Jugendpflege, Sport,
    3. Wohnen und Alltag, unter anderem Wohnangebote jeglicher Art, ambulante Betreuung, Tagesstrukturen, Ambulante Dienste, Ambulante Pflege sowie Tagespflege und -betreuung,
    4. Vertretung in Betreuungsaufgaben nach § 1818 BGB,
    5. Teilhabe an Arbeit, unter anderem Werkstatt für Behinderte.
       
  4. Der Satzungszweck kann ferner verwirklicht werden insbesondere durch die Erbringung von Kooperationsleistungen an sowie durch die Entgegennahme von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 57 Abs. 3 AO gemäß Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.
     
  5. Der Verein vertritt die Interessen von Menschen unter anderem mit geistiger Behinderung und legt Wert auf eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er fördert das Verständnis für die Belange von Menschen mit Behinderung in der Öffentlichkeit.
     
  6. Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. und der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e. V. Er erkennt das Grundsatzprogramm der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage seines Handelns an.
     
  7. Der Verein ist ferner berechtigt, Tochtergesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck zu gründen oder sich an Gesellschaften mit diesem Vereinszweck zu beteiligen.

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT UND SELBSTLOSIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

§ 4 MITTEL DES VEREINS

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1.  
    1. Leistungsentgelte sowie Einnahmen gem. der jeweils gültigen Sozialgesetzgebung,
    2. Beihilfen und Zuschüsse sowie Subventionen,
    3. Mitgliederbeiträge,
    4. Geld- und Sachspenden sowie Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
    5. sonstige Zuwendungen.

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied werden können natürliche und juristische Personen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen.
     
  2. Alle Mitglieder sollen sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einsetzen und dazu beitragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu zahlen.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt,
    2. Ausschluss durch den Aufsichtsrat,
    3. Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,
    4. Streichung von der Mitgliederliste.
       
  4. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Verein zu erklären.
     
  5. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Aufsichtsrat aus dem Verein ausgeschlossen werden insbesondere
    1. bei vereinsschädigendem Verhalten,
    2. aus sonstigen wichtigen Gründen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Verein zu richten. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Aufsichtsrat dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

  1. Ein Mitglied wird durch den Aufsichtsrat von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist; in der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der dauerhafte Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
     
  2. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen. 
     
  3. Mitglieder, die aufgrund eines entgeltlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (in Teilzeit oder Vollzeit) für den Verein oder einer seiner Beteiligungsgesellschaften tätig sind, haben zur Vermeidung von aus dem Arbeitsverhältnis motivierter Einflussnahme auf die Unternehmensleitung kein aktives und passives Wahlrecht für den Aufsichtsrat, wenn ihre Mitgliedschaft nach dem 20. November 2023 begründet wurde. Dasselbe gilt für die Änderung dieses § 5 Abs. 8.
     

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1.  
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Aufsichtsrat,
    3. der hauptamtliche Vorstand
       

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
    2. Entlastung des Aufsichtsrats,
    3. Beschlussfassung über den Jahresabschluss nach Vorschlag durch den Aufsichtsrat,
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    5. Festsetzung des Mitgliederbeitrags,
    6. Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen,
    7. Änderung der Satzung,
    8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
       
  2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich durch den Aufsichtsrat einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Gründen in Textform verlangt wird.
     
  3. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform, bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Frist von zwei Wochen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag des Versandes und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift gesandt wurde. Die vorgesehene Tagesordnung ist jeweils beizufügen. Ergänzungswünsche sind in Textform dem Aufsichtsrat bis spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen; diese sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Dringlichkeitsanträge (nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 eingegangene Ergänzungswünsche) können nur zugelassen werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit festgestellt wird.
     
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
     
  5. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Verwandten, ein Familienmitglied oder einen sonstigen Angehörigen vertreten lassen, was durch schriftliche Bevollmächtigung nachzuweisen ist. Eine Person kann maximal drei weitere Stimmen vertreten. 
     
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Bei Verhinderung des/der Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung dem/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Aufsichtsrates eine andere Person als Versammlungsleiter*in wählen.
     
  7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss in jedem Fall mindestens einmal jährlich folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
    1. Erstattung eines Geschäftsberichts durch den Vorstand,
    2. Bericht des Aufsichtsrats,
    3. Beschlussfassung über den Jahresabschluss auf Vorschlag des Aufsichtsrats,
    4. Entlastung des Aufsichtsrats,
    5. Entlastung des Vorstands auf Vorschlag eines anwesenden Mitgliedes.
       
  8. Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt Folgendes:
    1. Der/die Versammlungsleiter*in schlägt die Art der Abstimmung vor. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
    2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmen. 
       
  9. Bei dem Beschluss zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 20 % aller Mitglieder abstimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden.
     
  10. Für die Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
     
  11. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme ausgelegt. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats nach der Auslage gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.
     
  12. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt; der Aufsichtsrat kann diese auch in rein virtueller oder in hybrider Form stattfinden lassen. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Sofern die Mitgliederversammlung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt wird, muss gesichert sein, dass alle Mitglieder ihr Rede-, Antrags-, Auskunfts- und  Stimmrecht unabhängig von der Art der Teilnahme und der Art der Durchführung der Mitgliederversammlung wahrnehmen können.
     

§ 8 AUFSICHTSRAT

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier und höchstens sieben natürlichen Personen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen kein Mitglied des Vereins sein. 
     
  2. Mitglieder, die bei dem Verein oder einer Beteiligung des Vereins als Arbeitnehmer*in auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags gem. § 611a BGB oder vergleichbar angestellt, Mitglied des Vorstandes oder besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB sind, sind nicht in den Aufsichtsrat wählbar. Entfällt die Wählbarkeit nach der Wahl, endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Wegfall der Wählbarkeit. 
     
  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln, als Listenwahl oder im Block. Auf Verlangen von einem Viertel der insgesamt anwesenden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über den Wahlmodus, im Übrigen der/die Versammlungsleiter*in. Abstimmung im Block ist nur zulässig, wenn die Zahl der Bewerber*innen die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt und kein anwesendes Mitglied dem widerspricht.
     
  4. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Mehrere Amtszeiten sind möglich. In Ausnahmefällen, z. B. im Rahmen der Nachwahl, ist auch eine Wahl für eine kürzere Amtszeit möglich; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Wahl. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Aufsichtsrats jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen; der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrats oder ihrer Abwahl im Amt. Bei Unterschreiten der Mitgliederzahl des Aufsichtsrats bleibt seine Beschlussfähigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung unberührt.
     
  5. Sinkt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die in der Satzung festgelegte Mindestzahl ab, sind die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung und bis zum Erreichen der Mindestanzahl ein Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu berufen. Dies gilt auch, wenn nur noch ein Aufsichtsratsmitglied vorhanden ist.
     
  6. Der Aufsichtsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n.
     
  7. Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung und Beratung des Vorstandes - auch hinsichtlich deren Tätigkeit in mehrheitlich gehaltenen Beteiligungsunternehmen, in Bezug auf die die nachfolgenden Aufgaben sinngemäß gelten. Der Aufsichtsrat hat gegenüber dem Vorstand ein unbeschränktes Aufsichts- und Informationsrecht. Ihm sind auf Verlangen Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen und Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Vereins zu gewähren. Der Aufsichtsrat kann die Wahrnehmung von einzelnen Aufsichts- und Informationsrechten auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen oder Dritte zur Unterstützung hinzuziehen. 
     
  8. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Festlegung der inhaltlichen Grundsätze für die Verfolgung der Vereinszwecke,
    2. Überwachung der Führung der Geschäfte sowie der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand auch in den mehrheitlich gehaltenen Beteiligungsunternehmen,
    3. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge und andere Verträge mit den Mitgliedern des Vorstandes sowie Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen weiteren rechtlichen Angelegenheiten sowie Entlastung des Vorstandes,
    4. Beratung von Beschlussvorlagen des Vorstands für die Mitgliederversammlung,
    5. Beratung und Beschlussfassung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans (einschließlich des Kreditrahmens) für das Folgejahr sowie der strategischen Planung,
    6. die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soweit sich nicht bereits im genehmigten Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind; insbesondere Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte oder hinsichtlich derer sich  der Aufsichtsrat bei dem Beschluss des Wirtschafts- und Investitionsplans oder allgemein – beispielsweise in einer Geschäftsordnung oder per Einzelweisung – die Genehmigung ausdrücklich vorbehalten hat,
    7. Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstands und Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands,
    8. Entscheidung über wesentliche Abweichungen von den Planungen,
    9. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Abgabe einer Beschlussempfehlung an die Mitgliederversammlung,
    10. Entscheidung über ihm vom Vorstand vorgelegte Beschlussgegenstände,
    11. Auswahl eines/ einer Wirtschaftsprüfers/-prüferin, -gesellschaft,
    12. Beratung und Beschluss der Geschäftsordnung für Aufsichtsrat und Vorstand,
    13. Entscheidung in den vorgenannten Punkten in Bezug auf mehrheitlich gehaltene Beteiligungen.
       
  9. Der Verein wird gegenüber dem Vorstand durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, darunter der/die Aufsichtsratsvorsitzende oder der/die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, in allen Vertrags- und sonstigen Rechtsangelegenheiten vertreten. 
     
  10. Der Aufsichtsrat haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. Des Weiteren findet der § 31a BGB seine vollumfängliche Anwendung.
     
  11. An den Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt der Vorstand ohne Stimmrecht teil, soweit der Aufsichtsrat die Teilnahme nicht ausschließt.
     
  12. Eine Sitzung findet statt, wenn der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende sie einberuft. Eine Aufsichtsratssitzung findet in der Regel mindestens viermal im Jahr und bei Bedarf statt. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand dies unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe in Textform von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden verlangen.
     
  13. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden mit einer Frist von mindestens zwei Tagen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen.
     
  14. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
     
  15. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem/der Sitzungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in unterschrieben. Sie ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats spätestens bis zur nächsten Sitzung in Textform bekannt zu geben; Einwendungen sind bis zur darauffolgenden Sitzung nach Bekanntgabe möglich.
     
  16. Mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats sind auch Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, digitale oder fernmündliche Beratung und Stimmabgabe zulässig. Sofern nicht alle an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder persönlich anwesend waren, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Protokoll der Beschlussfassung unverzüglich zuzuleiten. 
     
  17. Die Aufsichtsräte sollen grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein. Der Aufsichtsrat kann aber eine Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit beschließen, die den in § 3 Nr. 26a EStG genannten Jahresbetrag pro Monat nicht überschreiten darf. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten auf Antrag die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit entstandenen Auslagen erstattet. 
     
  18. Der Aufsichtsrat beschließt nach Benehmen des Vorstandes eine Geschäftsordnung für die Arbeit von Aufsichtsrat und Vorstand. Ziel ist eine einvernehmliche Lösung. Dabei können insbesondere Ressortverantwortlichkeiten innerhalb der Organe, Aufgaben und Informationspflichten im Rahmen des Controllings festgelegt werden.
     
  19. Der Aufsichtsrat kann aus seinem Kreis zu besonders relevanten Themen Ausschüsse berufen; ein Finanzausschuss soll berufen werden. In die Ausschüsse können auch Externe ohne Stimmrecht berufen werden, wenn deren Expertise zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich ist.
     

§ 9 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus ein bis drei natürlichen Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat festgelegt.
     
  2. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es den Verein alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten sie den Verein jeweils gemeinsam zu zweit. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelbefugnis erteilen. Dem Vorstand kann ferner durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für den Einzelfall erteilt werden, er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit für Rechtsgeschäfte mit den Rurtalwerkstätten Lebenshilfe Düren gemeinnützige GmbH und der Stiftung Lebenshilfe Düren sowie der Lebenshilfe H.P.Z. gemeinnützige GmbH. 
     
  3. Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats zu Rechtsgeschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soweit sie nicht bereits im genehmigten Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind oder hinsichtlich derer sich der Aufsichtsrat bei dem Beschluss des Wirtschafts- und Investitionsplans oder allgemein – beispielsweise in einer Geschäftsordnung oder per Einzelweisung – die Genehmigung ausdrücklich vorbehalten hat.
     
  4. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt auf einen bestimmten, vom Aufsichtsrat festgelegten Zeitraum und ist jederzeit durch den Aufsichtsrat ohne Angabe von Gründen widerruflich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Abberufung oder schriftlichen Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Aufsichtsrat im Amt.
     
  5. Die Vorstandsmitglieder sind gegen Vergütung tätig und leisten ihre Dienste auf Grund eines Dienstvertrags mit dem Verein.
     
  6. Die Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmen der Vorstand nach Maßgabe der Erfordernisse des Vereins selbst. Soweit die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, ist jedes Vorstandsmitglied zur formlosen Einberufung einer Vorstandssitzung berechtigt. Grundsätzliche und weitreichende Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
     
  7. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt; in diesem Fall kann jedes Vorstandsmitglied eine Entscheidung durch den Aufsichtsrat beantragen. Dieser entscheidet endgültig. Die Ausführung des so gefassten Beschlusses obliegt dem Vorstand. Der Aufsichtsrat kann Regelungen erlassen, wonach einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Letztentscheidungsbefugnis oder vergleichbare Rechte gewährt werden. 
     
  8. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und seiner (mehrheitlichen) Beteiligungen nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters. Die Vorstandsmitglieder sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere auch:
     
  9.  
    1. die Sicherstellung eines adäquaten Risiko- und Qualitätsmanagements für den Verein,
    2. die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses mit Anhang,
    3. die Erstellung eines jährlichen Wirtschafts- und Investitionsplans,
    4. die Begründung, Durchführung und Beendigung bzw. Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitnehmer*innen des Vereins,
    5. die unverzügliche Information des Aufsichtsrats über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Vereins von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über Umstände, die die personelle, rechtliche oder finanzielle Lage grundlegend verändern.
       
  10. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig in dessen Sitzungen auch über die Beteiligungen. In der letzten Aufsichtsratssitzung eines Geschäftsjahrs berichtet der Vorstand darüber hinaus über die Planung des folgenden Geschäftsjahrs.
     
  11. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins besondere Vertreter*innen gemäߧ 30 BGB bestellen. Die Bestellung und Abberufung besonderer Vertreter* innen bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrats; das Gleiche gilt für den Arbeitsvertrag der besonderen Vertreter*innen.
     

§ 10 LEBENSHILFERAT

  1. Zur Selbstvertretung der Menschen mit Behinderung und Partizipation, zur fachlichen Beratung, sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen bildet sich insbesondere aus den vorhandenen Selbstvertretungsorganen der Lebenshilferat. Bei Bedarf werden die Mitglieder durch Assistenten begleitet und beraten.
     
  2. Der Lebenshilferat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
     
  3. Der Lebenshilferat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf zusammen.
     
  4. Der Aufsichtsrat oder Vorstand kann zu den Sitzungen des Lebenshilferats eingeladen werden.
     
  5. Der Aufsichtsrat und der Vorstand kann Vertreter aus dem Lebenshilferat zu Aufsichtsratssitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten der Aufsichtsratssitzungen einladen.
     
  6. Das nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise regelt der Lebenshilferat in einer Geschäftsordnung in Abstimmung mit dem Vorstand.


§ 11 AUFLÖSUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt Vereinsvermögen an die Stiftung Lebenshilfe Düren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 12 ERMÄCHTIGUNG

  1. Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, selbstständig Änderungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht anlässlich der Eintragung oder vom Finanzamt hinsichtlich der Steuerbegünstigung gegebenenfalls für erforderlich gehalten werden. Weiter ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen und die in der Anlage zu § 2 Abs. 3 genannten erbrachten oder entgegengenommenen Kooperationsleistungen und Kooperationspartner im Sinne des § 57 Abs. 3 AO zu verändern. Die so beschlossenen Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
     
  2. Nach der Eintragung der in der Mitgliederversammlung am 20.11.2023 beschlossenen Satzungsänderung im Vereinsregister benötigt der Vorstand für eine Änderung der Satzung gemäß Absatz 1 im Innenverhältnis die Zustimmung des Aufsichtsrats.
     

§ 13 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

Abweichend von § 7 Abs. 1 lit. a) wird der Aufsichtsrat nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern setzt sich aus den Mitgliedern des bisherigen Vorstandes zusammen, soweit diese dem nicht widersprechen. Die Amtszeit des Aufsichtsrates entspricht der verbleibenden restlichen Amtszeit des bisherigen Vorstandes.

Abweichend von § 8 Abs. 8 lit. c) wird der Vorstand nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern entspricht dem bisherigen Besonderen Vertreter, soweit dieser dem nicht widerspricht.

Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 20.11.2023 beschlossen worden.

Anlage zu § 2 Abs 3 der Satzung vom 20.11.2023

Der Satzungszweck des Vereins wird ferner verwirklicht insbesondere durch die Erbringung von Kooperationsleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 57 Abs. 3 AO, nämlich durch Weiterbildungsangebote und Behindertenfahrdienste sowie Geschäftsführungsleistungen an die Rurtalwerkstätten Lebenshilfe Düren gemeinnützige GmbH.

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